Satzung

Die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Weiterbildungsforschung e. V. ist eine gemeinnütziger Verein von Wissenschaftlern zur Förderung der Kompetenzentwicklung und des betrieblichen Lernens. Hier finden Sie die Satzung des Vereins als PDF.

SATZUNG der Arbeitsgemeinschaft Betriebliche Weiterbildungsforschung e. V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. September 2021

§ 1

Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Betriebliche Weiterbildungsforschung e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung im Bereich der Kompetenzentwicklung und Lernkultur sowie der Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis. Das umfasst insbesondere Fragen der betrieblichen Weiterbildung, der Personal- und Organisationsentwicklung, des Lernens im Prozess der Arbeit und im sozialen Umfeld, des Wissensmanagement, aber auch Fragen an den Schnittstellen zwischen dem Bildungs- und dem Beschäftigungssystem. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des wissenschaftlichen Dialogs und des Nachwuchses, Durchführung von Forschungsprojekten, Workshops und Tagungen, Herausgabe von Veröffentlichungen und durch Öffentlichkeitsarbeit. Alle Tagungen und Workshops sind öffentlich. Die Forschungsergebnisse werden veröffentlicht und sind jedermann zugänglich.

Der Verein verfolgt nicht eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied in der „Arbeitsgemeinschaft Betriebliche Weiterbildungsforschung“ können prinzipiell natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Austritt

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer/m Vorstandsvorsitzenden und zwei Vertreter/innen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand vertritt den Verein gemeinschaftlich.

Aufgaben des Vorstandes sind

  • Führung der Geschäfte der ABWF auf der Grundlage dieser Satzung
  • Beauftragung und Ergebniskontrolle des Geschäftsführers
  • Vorbereitung von Forschungsvorhaben zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
  • Führung und Fortschrittskontrolle der durch die Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitsgruppen
  • Vertretung der ABWF nach außen
  • Sicherstellung und Präsentation des Jahresberichtes der Forschungsleistung der ABWF
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der ABWF

Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl der/s Vorsitzenden und der/s Stellvertretenden Vorsitzenden
  • Diskussion und Beschluss der Forschungsaktivitäten der ABWF
  • Beauftragung von Arbeitsgruppen und Beurteilung der Forschungsleistung der Arbeitsgruppen
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss des jährlichen Haushaltsplanes der ABWF.

Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich wird oder von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Stimmenübertragung ist möglich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 10 Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen werden von der Mitgliederversammlung – direkt oder im Umlaufverfahren – zur Verfolgung bestimmter, das Aufgabenfeld der ABWF strukturierender Inhalte, für einen festzulegenden Zeitraum bestellt. Die Arbeitsgruppen bestimmen in Abstimmung mit dem Vorstand einen Leiter der Arbeitsgruppe. Der Leiter der Arbeitsgruppe leitet die Arbeitsgruppensitzung, dokumentiert die Arbeitsergebnisse und berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über die Arbeit der Gruppe. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe muss Mitglied der ABWF sein. Die Arbeitsgruppen sind nicht berechtigt, im Namen der ABWF Erklärungen in der Öffentlichkeit abzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erforschung betrieblicher Lern- und Bildungsprozesse.

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